1) Änderung der Maskenpflicht durch das Kultusministerium (ab 22.10.2020):
- Maskenpflicht gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken)
- Ausnahme für die Pausenzeiten: Solange die Personen sich außerhalb der Gebäude aufhalten und den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, können sie die Maske abnehmen.
- In den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann auf das Tragen der Maske verzichtet werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
2) Selbstauskunft nach den Herbstferien:
Diese Erklärungen müssen wieder am ersten Schultag nach den Herbstferien ausgefüllt und unterschrieben abgegeben werden.
- Erklärung der Erziehungsberechtigten über einen möglichen Ausschluss vom Schulbetrieb nach der Corona-Verordnung Schule und der
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne - Erklärung volljähriger Schülerinnen und Schüler über einen möglichen Ausschluss vom Schulbetrieb nach der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne